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Die
Schmerzklinik ist nach § 40 SGB V von allen gesetzlichen Krankenkassen als Rehabilitationseinrichtung anerkannt.
Für Patienten mit privater Krankenkasse werden Krankenhausbehandlungen gemäß OPS 8-918 durchgeführt. Beihilfefähig.

Dammschmerz
chronischer Schmerz im Damm

Was ist der Damm?

Der Damm wir vom Mediziner als Per ineum bezeichnet. Der Begriff steht für eine ca. 3cm breite Weichteilbrücke (Haut und Muskulatur) zwischen Anus (= Enddarmöffnung) u. Skrotum (= Hodensack) bzw. bei der Frau zwischen Anus und Commissura labiorum posterior (= hinteres Ende der Scheide).

Ursachen eines chronische n Dammschmerz es:

Behandlung bei Dammschmerz und Schmerz in der Ana lregion:

Eine Behandlung mit Analgetika (= Schmerzmittel) bleibt in diesem Körperbereich oft ohne einen deutlichen schmerzlindernden Effekt, allenfalls Opioide in höherer Dosierung mit entsprechenden Nebenwirkungen führen zu einer Linderung.

Unterer Anteil der Scham lippen, hinterer Anteil des Hodensacks, Vestibulum vaginae (= Scheidenvorhof), Pen is, Da mm- und Anal region werden sensibel aus dem Plexus sacralis (= Nervengeflecht aus dem unteren Rückenmark stammend) versorgt, so dass sich zur Therapie von Schmerz en in den angesprochenen Bereichen wiederholte epidurale (= rückenmarknahe) Betäubungen in Form des Kaudalblockes (= rückenmarknahe Betäubung in Höhe des Kreuzbeines) eignen.
Der Kaudalblock hat gegenüber dem lumbalen Epiduralblock
(= rückenmarknahe Betäubung in Höhe der Le nden) den Vorteil, dass eine geringere Dosierung benötigt wird, in der Regel reichen 5-8 ml z. B. Bupivacain (= ein langwirkendes örtliches Betäubungsmittel) 0,125-0,15 % aus. Zur kontinuierlichen Blockade mit Katheter* ist allerdings die lumbale epidurale Blockade (= rückenmarknahe Betäubung in Höhe der Le nden) wegen des geringeren Risikos einer En tzündung bzw. Infektion (= Eindringen von Mikroorganismen wie z.B. Bakterien) vorzuziehen, jedoch mit einer Ausnahme: Schmerz en im Bereich des Afters und Dammes nach Amputat ion des Enddarm es. In diesem Falle ist die Entzündungsquelle nicht mehr vorhanden, so dass ein Sakralkatheter* auch über einen längeren Zeitraum belassen werden kann.

Ein Schmerz im Bereich des Dammes als einziges Symptom, z. B. nach einer Geburt, kann häufig mit einer wiederholten infiltrativen Lokalanästhesie
(= örtlichen Betäubung) erfolgreich behandelt werden.
Die isolierte Betäubung des N. pudendus
(= Nerv der die Geschlechts-/Dam mregion versorgt) erfordert eine relativ hohe Lokalanästhetikum-Dosierung (2 x ca. 10 ml z.B. Bupivacain 0,25-0,5 %), so dass die Plexus sacralis-Blockade (Kaudalblock) vorzuziehen ist.

Erläuterungen:

* Bei der sog. kontinuierlichen Blockade mit Katheter wird über einen Zeitraum von 10-14 Tagen ein dünner Kunststoffschlauch dicht an Nervengeflechte bzw. den betroffenen Nerven eingepflanzt. Die Einpflanzung erfolgt durch eine handelsübliche Kanüle hindurch, es muss also nicht „aufgeschnitten“ werden. In der Folge wird über diesen Katheter mehrmals täglich, jeweils nach Abklingen der vorangegangenen Dosis, das örtliche Betäubungsmittel völlig schmerzlos nachgespritzt. In bestimmten Fällen kann zur Verabreichung des örtlichen Betäubungsmittels durch den Katheter hindurch auch eine kleine Pumpe angeschlossen werden. Das örtliche Betäubungsmittel wird bei dieser Behandlung so dosiert, dass die grobe Kraft erhalten bleibt (bei gleichzeitiger Hemmung der Schmerzreizleitung), damit begleitend krankengymnastische Übungsbehandlungen möglich bleiben. Dass die schmerzlindernde Wirkung i.d.R. über die eigentliche Behandlungszeit hinaus anhält, ist u.a. darauf zurückzuführen, dass bei dieser Blockadebehandlung auch die sog. vegetativen Nerven betroffen sind, woraus eine sehr deutliche Durchblutungssteigerung resultiert. Dies ist der Grund, warum diese Behandlungsmethode besonders bei Schmerz en, die durch entzündliche, oder auch degenerative (= abnutzungsbedingte) Prozesse entstanden sind, hilfreich ist.Eine gute Durchblutung optimiert auch den Stoffwechsel eines gestörten oder geschädigten Nervs.

Laut den Ausführungen des Bundesministeriums für Gesundheit haben seit dem 1.4.2007 alle gesetzlich versicherte Personen einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation und können sich ihre Rehabilitationseinrichtung sogar selbst aussuchen. Quelle: Web-Seite der Bundesregierung und Brief des Bundesgesundheitsministeriums an die Sozialministerien der Länder als Aufsichtsbehörde der gesetzl. Krankenkassen. Dieses Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von Landessozialgerichten bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 2071/05) und Hessen ((Az.: L 1 KR 2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen (eine Revision gegen diese Entscheidung ließ das Gericht gar nicht erst zu)). Der Kläger hatte die Kur noch während des laufenden Prozesses in der von ihm bevorzugten Einrichtung auf eigene Kosten angetreten. Seine Krankenkasse wurde dazu verurteilt, ihm die Kosten für die Kur zu erstatten.

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